Wer seine GmbH verkaufen möchte, tut dies mit unterschiedlichen Motivationen. Der Rückzug aus dem Unternehmen aus Altersgründen ist ebenso denkbar wie wirtschaftliche oder strategische Interessen. Damit Sie den Verkauf gut informiert angehen können und wichtige Kniffe zur Steigerung des Verkaufspreises sowie zur rechtssicheren Abwicklung der Transaktion erfahren, verpassen Sie nicht unsere Zusammenstellung der acht wesentlichen Schritte zum erfolgreichen GmbH-Verkauf.
Inhaltsverzeichnis
1. Vor dem GmbH-Verkauf die Attraktivität erhöhen
1.1. Maßnahmen zur Unternehmensaufwertung
1.2. Bewertung des Unternehmens
1.3. Alternativen zum Verkauf der GmbH
2. Motivation der Käuferseite
3. Vorbereitungen für den GmbH-Verkauf
4. Unternehmensprüfung (Due Diligence)
5. Unternehmenskaufvertrag
6. Struktur und Ablauf des GmbH-Verkaufs
7. Anfallende Steuern beim GmbH-Verkauf
7.1. Eine Privatperson verkauft GmbH-Geschäftsanteile (Share-Deal)
7.2. Eine GmbH verkauft im Rahmen eines Asset-Deals
8. Streitigkeiten nach dem Unternehmensverkauf
Fazit
FAQ zum GmbH-Verkauf
Laut § 15 GmbHG dürfen Inhaber ihre Anteile an einer GmbH zu jeder Zeit veräußern, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges verankert ist.
Es ist allerdings ratsam, bereits im Vorfeld zu einem Verkauf Maßnahmen einzuleiten, die den Wert der GmbH erhöhen und somit auch eine Veräußerung positiv beeinflussen können. Eine realistische Unternehmensbewertung bildet darüber hinaus die Grundlage für die Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises.
Um die Attraktivität der eigenen GmbH zu steigern, reichen oft schon einige wenige Schritte aus. Sie haben häufig außerdem den positiven Nebeneffekt, komplexe Eigentumsverhältnisse zu entflechten und wirtschaftliche Risiken für den Käufer zu verringern.
Die Bewertung eines Unternehmens ist die Grundlage für jeden anstehenden Verkauf. Zunächst erfolgt eine eingehende Analyse der Gewinne und Verluste der zurückliegenden Geschäftsjahre. Darüber hinaus können eine Reihe von Bewertungsverfahren zur Anwendung kommen, die unterschiedliche Parameter zur Basis nehmen. Dazu gehören beispielsweise die bisherigen Erfolge, die einen Rückschluss auf die möglichen Gewinne der kommenden drei bis fünf Jahre zulassen. Alternativ können die Substanz der GmbH, die sich aus allen materiellen Vermögensgegenständen bildet, oder der Markt, auf dem Anteile an ähnlichen Firmen veräußert wurden, den Grundstein für eine Bewertung legen.
Für einen ersten und diskreten Eindruck, wie viel Ihr Unternehmen wert ist, nutzen Sie unseren Unternehmenswertrechner.
In jedem Fall ist allerdings zu beachten, dass der auf diese Weise festgesetzte Unternehmenswert nicht den tatsächlich zu erzielenden Kaufpreis darstellt. Vielmehr dient er als nützlicher Orientierungspunkt, um souverän in die Verkaufsverhandlungen einsteigen zu können. Auch kann es hilfreich sein, eine Einschätzung des Marktwerts des Unternehmens vorzunehmen. Dieser ermöglicht die Bemessung der Marktattraktivität und kann auszuloten helfen, wie viel Geld sich durch den Verkauf reell erzielen lassen würde. Denn letztlich entscheidet keine mathematische Berechnung über den Unternehmenswert, sondern der Markt in einem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage.
Offenbart die Unternehmensbewertung einen Verkaufswert, der unterhalb der Erwartungen oder Vorstellungen liegt, können entweder oben genannte Maßnahmen zur Maximierung des Unternehmenswerts eingeleitet werden oder ggf. Alternativen zum Verkauf der GmbH ins Auge gefasst werden. Hierzu gehören unter anderem diese Möglichkeiten:
Um einerseits einen geeigneten Käufer auszuwählen und andererseits eine starke Position in den Verhandlungen einnehmen zu können, ist es wichtig, die Interessen der Käuferseite richtig einzuschätzen. Abhängig davon, zu welchem Typ der Käufer zu rechnen ist – einem strategischen Investor oder einem Finanzinvestor – unterscheiden sich auch seine Ziele. Während ein strategischer Käufer beispielsweise vor allem Synergien nutzen möchte, den Erwerb besonderer Patente oder Vertriebswege im Auge hat und meist ein langfristiges Engagement im Unternehmen plant, geht es einem Finanzinvestor häufig primär um Gewinn. Das heißt, ihn interessiert bereits beim Kauf, mit welchem Gewinn er beim Weiterverkauf der GmbH rechnen kann und wie hoch die Risiken bei diesem Investment sind. Dieser unterschiedlichen strategischen Ausrichtungen sollte sich jeder Verkäufer bewusst sein, um die passende Wahl des Nachfolgers zu treffen.
Jeder Unternehmensverkauf stellt einen komplexen und oft langwierigen Prozess dar. Daher ist eine gute und detaillierte Vorbereitung unerlässlich. Um die Geheimhaltung zu wahren, werden relevante Kaufinteressenten in der Regel zunächst mithilfe des anonymen Kurzprofils angesprochen. Teilt der mögliche Käufer sein Interesse mit, sollte sodann eine Vertraulichkeitserklärung (auch „NDA“ oder „Non-Disclosure-Agreement genannt) unterschrieben werden. Im nächsten Schritt erhält der Kaufinteressent ein detailliertes Unternehmensprofil, dem auch quantitative und qualitative Daten zu entnehmen sind. Signalisiert der potenzielle Käufer ein weitergehendes Kaufinteresse, kann ein erstes Treffen zwischen beiden Parteien arrangiert werden. Hierbei können sich der verkaufende und der kaufwillige Unternehmer kennenlernen und weitere Informationen austauschen.
Besonders wichtig für den Verkauf einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern ist, dass der verhandlungsführende Verkäufer mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet ist. Alle Gesellschafter sollten sich einig über das Vorgehen sein, damit ein Verkauf nicht im letzten Moment noch an einer Gegenstimme scheitert.
Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass preisgegebene Informationen – selbst im Falle eines nicht durchgeführten Verkaufs – beispielsweise von Konkurrenten nicht missbraucht werden können. Sollte es zu tiefergehenden Gesprächen mit einem Kaufinteressenten kommen, ist es daher üblich, dass dieser eine Kaufabsichtserklärung (auch „Letter of Intent“ oder kurz „LOI“ genannt) abgibt. In der Kaufabsichtserklärung werden beispielsweise Eckpunkte zum angedachten Kaufpreis, zur Übergabe und zum Rahmen der Transaktion festgehalten. Der LOI wird auf Grundlage der bisher bekannten Informationen sowie von Hypothesen des Kaufinteressenten geschlossen, die später mithilfe einer Unternehmensprüfung kontrolliert werden.
Im nächsten Schritt folgt die Unternehmensprüfung (auch „Due Diligence“ genannt). Dabei wird der Betrieb durch den Kaufinteressenten bzw. dessen Anwälte und Berater umfangreich geprüft und analysiert, wobei der Verkäufer für die Bereitstellung aller relevanten Unterlagen sorgen muss. Dies geschieht häufig mittels des sog. Datenraums (auch „Data Room“ genannt), in dem alle für den potenziellen Käufer wesentlichen Informationen abrufbar sind. Dazu gehören unter anderem sämtliche Verträge, Steuerunterlagen, Jahresabschlüsse und sonstige Buchhaltungs- oder Controllingauskünfte. Im Rahmen eines GmbH-Verkaufs werden darüber hinaus juristische Aspekte geprüft, die speziell diese Rechtsform betreffen. So werden unter anderem die Gründungssituation, aber auch Vorgänge der Kapitalerhöhung genau beleuchtet. Existieren beispielsweise verdeckte Sacheinlagen oder gesetzlich unzulässige Rückflüsse des Stammkapitals, so kann es nach dem Verkauf der GmbH zu Haftungsrisiken kommen. Darüber hinaus wird stets die Richtigkeit der Gesellschafterliste überprüft und ob gesellschaftsrechtliche oder zivilrechtliche Hindernisse für die Transaktion bestehen.
Während der Due Diligence spielen sowohl Strukturiertheit als auch Zielgerichtetheit eine große Rolle. Das heißt, es sollte im Vorfeld ein genauer Zeitraum festgelegt werden, in dem die Prüfung stattfindet und auch zu einem Abschluss kommt.
Für den Verkauf des Unternehmens ist außerdem Transparenz sehr wichtig. Sollte es problematische Bereiche geben, gehen Sie mit ihnen offen um. Erst wenn der potenzielle Käufer den Betrieb umfassend kennengelernt und die herrschenden Strukturen verstanden hat, kann es zu einem erfolgreichen GmbH-Verkauf kommen.
Auf den Unternehmenskaufvertrag arbeiten alle Parteien in den Kaufverhandlungen hin. Dieser enthält nicht nur Informationen zum Kaufpreis und den Zahlungsmodalitäten, sondern auch zu Garantien oder Zusicherungen der Verkäuferseite sowie zu Absicherungen des Käufers. Geschehen Fehler im Kaufvertrag, kann dies zu hohen finanziellen Schäden führen. Lassen Sie sich also unbedingt professionell in diesem Prozess beraten und begleiten. Kommt es zu einem Share-Deal, also dem Schluss eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrags (SPA), so muss dieser laut § 15 Abs. 4 GmbHG notariell beurkundet werden.
Zwar gestaltet sich jeder Unternehmenskaufvertrag individuell, doch gibt es typische Bestandteile und Mechanismen, die sehr häufig in derartige Verträge integriert werden. Dazu gehören unter anderem folgende Aspekte, über die sich beide Parteien einigen müssen:
Nach welchem Mechanismus ein GmbH-Verkauf abläuft, hängt auch davon ab, ob es sich um einen Share-Deal oder einen Asset-Deal handelt.
Beim sog. Share-Deal erwirbt der Käufer das Unternehmen durch den Kauf der Gesellschaftsanteile. Es werden also z. B. 100% der Anteile einer Personen- oder Kapitalgesellschaft verkauft und abgetreten. Der erzielte Kaufpreis geht den Anteilseignern bzw. Gesellschaftern zu.
Beim sog. Asset-Deal werden einzelne Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter (Assets) an den Käufer übertragen, wobei der Rechtsträger des Unternehmens (also z.B. die GmbH) bestehen bleibt. Hier verkauft demnach nicht ein Gesellschafter seine Anteile, sondern das Unternehmen veräußert sein unternehmensbezogenes Vermögen. Der Kaufpreis geht dem veräußernden Rechtsträger zu.
Weitere Informationen zum grundsätzlichen Ablauf eines Unternehmensverkaufs finden Sie in diesem Beitrag.
Die Verkäuferseite muss den Veräußerungsgewinn versteuern. Welche Steuern hierbei genau anfallen, hängt davon ab, ob es zu einem Share-Deal oder einem Asset-Deal kommt.
Verkauft eine Privatperson Anteile an einer GmbH, muss zunächst geklärt werden, ob die Anteile zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Verkäufers gehören. Zählen die Geschäftsanteile zum Betriebsvermögen der Privatperson, muss der Veräußerungsgewinn nur zu 60% per Einkommensteuer versteuert werden. Hier kommt das sog. Teileinkünfteverfahren zum Tragen (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG). Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann angewandt werden, wenn die Privatperson den zu verkaufenden Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht direkt hält, sondern über eine Personengesellschaft.
Gehören die zu veräußernden GmbH-Anteile zum Privatvermögen der Privatperson, muss unterschieden werden, ob eine wesentliche Beteiligung (mind. 1%) innerhalb der letzten fünf Jahre ab dem Veräußerungszeitpunkt oder eine Kleinstbeteiligung (unter 1%) an der Kapitalgesellschaft vorliegt.
Hält der Verkäufer Anteile in Höhe von 1% oder mehr an der GmbH, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG); auch hier greift das Teileinkünfteverfahren. Das heißt, nur 60% des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig. Hält der Verkäufer allerdings weniger als 1% an der GmbH, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und es fällt Abgeltungsteuer an. Die Abgeltungsteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung beläuft sich auf 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer. Wenn die Beteiligung vor dem Jahr 2009 erworben wurde, kann grundsätzlich ein steuerfreier Verkauf möglich sein.
Verkauft eine GmbH den gesamten Betrieb oder auch nur einen Teilbetrieb durch die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern – dazu zählen beispielsweise einzelne Immobilien, Lizenzen oder Patente – kommt es zu einem sog. Asset-Deal.
Im Rahmen eines solchen Asset-Deals fallen bei der veräußernden GmbH auf den Verkaufsgewinn die übliche Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Hier wird der Veräußerungsgewinn wie laufender Gewinn der GmbH behandelt und versteuert.
Achtung: Generell werden an dieser Stelle die stillen Reserven aufgedeckt und durch die GmbH versteuert.
Im Gegensatz zur Privatperson kann eine GmbH nicht von steuerlichen Vergünstigungen beim Asset-Verkauf eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs profitieren (kein „halber“ Steuersatz oder Veräußerungsfreibetrag).
Wird der Veräußerungsgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, so kann auf die Gewinnausschüttung das Teileinkünfteverfahren angewandt werden. Das heißt, 60% des Ausschüttungsbetrags sind mit dem individuellen Steuersatz des Gesellschafters zu besteuern. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Gesellschafter einen Antrag stellen und entweder zu mindestens 25% beteiligt sind oder zu mindestens 1% beteiligt sind und über eine berufliche Tätigkeit unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Besteuerung über die Abgeltungsteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag).
Insbesondere wenn ein Unternehmensverkauf nicht umfangreich professionell begleitet bzw. durchgeführt wird, kann es während des Prozesses oder nach erfolgter Transaktion zu Streitigkeiten kommen. Als typische Ursachen sind vor allem mögliche Kaufpreisanpassungsklauseln, nachgelagerte Kaufpreiszahlungen (Earn-Outs) oder vertraglich festgelegte Garantieerklärungen durch den Verkäufer auszumachen.
Gravierende Folgen kann es haben, wenn im Rahmen solcher Streitigkeiten Vorwürfe der arglistigen Täuschung oder des Betrugs durch den Verkäufer auftauchen. Im zutreffenden Fall drohen dem Verkäufer nicht nur Schadenersatzforderungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. In derartigen Post-M&A-Streitigkeiten sind spezialisierte M&A-Anwälte und Strafrechtsspezialisten unabdingbar.
Um solchen Schwierigkeiten vorzubeugen, ist es dringend zu empfehlen, im Prozess des GmbH-Verkaufs auf die Unterstützung und Expertise von spezialisierten Nachfolgeberatern zu vertrauen.
Um den Verkauf Ihrer GmbH erfolgreich und rechtssicher zu gestalten, müssen einige Aspekte beachtet werden. Darüber hinaus können Sie verschiedene Maßnahmen zur Erzielung eines optimalen Verkaufspreises ergreifen. Insbesondere ebnet eine eingehende Vorbereitung den Weg für einen vielversprechenden Verkaufsprozess. Lassen Sie sich hierbei und in den Verhandlungen mit Kaufinteressenten von qualifizierten M&A-Beratern begleiten. So stellen Sie zum einen sicher, dass alle notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Diskretion getroffen werden, und zum anderen, dass keine juristischen Fehler mit weitreichenden Konsequenzen für Sie und Ihr Unternehmen geschehen. So kann Ihre GmbH in die Hände des idealen Nachfolgers übergehen.
Laut § 15 GmbHG dürfen ein oder alle Gesellschafter einer GmbH zu jeder Zeit ihre Anteile verkaufen, solange im individuellen Gesellschaftsvertrag keine Regelungen bestehen, die dies einschränken. In der Regel kann der Verkauf der GmbH oder der Anteile sowohl an Mitgesellschafter als auch an Dritte erfolgen.
In jedem Fall muss der Verkauf einer GmbH notariell beurkundet werden. Außerdem muss der neue Besitzer im Handelsregister eingetragen werden. Der Käufer übernimmt mit der GmbH alle Vermögensgegenstände. Die GmbH muss weiterhin alle bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder Banken bedienen.
In der Regel besteht der Verkäufer darauf, dass der Kaufinteressent eine Verschwiegenheitserklärung unterschreibt. Mithilfe der Due Diligence wird die GmbH sodann analysiert und einer Unternehmensbewertung unterzogen. Häufig wird zu Beginn der Kaufverhandlungen von beiden Parteien ein Letter of Intent (LoI) aufgesetzt. Sofern die Verhandlungen positiv laufen und es zu einer Einigung kommt, unterzeichnen Verkäufer und Käufer den Unternehmenskaufvertrag.
Der klassische Verkauf einer GmbH stellt einen sog. Share-Deal dar. Dies bedeutet, dass die Anteile an der GmbH den Besitzer wechseln. Die andere Variante ist der sog. Asset-Deal, bei dem nicht die Anteile, sondern lediglich die Wirtschaftsgüter der GmbH verkauft werden.
Der Veräußerungsgewinn des Verkäufers wird grundsätzlich nach § 17 EStG versteuert. Im Teileinkünfteverfahren ist eine Steuerbefreiung für 60% der Transaktions- und Anschaffungskosten möglich. Überschreitet der Verkäufer das Alter von 55 Jahren oder ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn berufsunfähig, kann er von Freibeträgen profitieren. Hält der Verkäufer allerdings weniger als 1% an der GmbH, fällt Abgeltungsteuer an. Die Abgeltungsteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung beläuft sich auf 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer. Wenn die Beteiligung vor dem Jahr 2009 erworben wurde, kann ein steuerfreier Verkauf möglich sein.
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