Sowohl beim Verkauf eines gesamten Unternehmens als auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen spielen die steuerlichen Aspekte eine wichtige Rolle. So wirken sie sich in der Regel sowohl auf die Verhandlungen als auch auf die tatsächliche Vertragsgestaltung aus. Was aus steuerlicher Sicht beim Verkauf von GmbH-Anteilen genau zu beachten ist, soll im Folgenden erläutert werden.
Inhaltsverzeichnis
Steuern bei der Übertragung einer GmbH
Anfallende Steuern für den Verkäufer einer GmbH
Besteuerung: Privatperson verkauft GmbH-Geschäftsanteile (Share-Deal)
Besteuerung: GmbH verkauft im Rahmen eines Asset-Deals ihren Betrieb
Besteuerung: GmbH verkauft GmbH-Anteile (Share-Deal)
Fazit
FAQ
Um die steuerlichen Auswirkungen eines Unternehmensverkaufs richtig einschätzen zu können, ist es wichtig zu wissen, ob das Unternehmen durch einen Asset-Deal oder einen Share-Deal auf die Käuferseite wechselt.
Wichtig:
Bei einem Asset-Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft veräußert. Es kommt dann zu einer „Einzelrechtsnachfolge“, bei welcher der Erwerber in der Regel nicht die historischen Steuerverpflichtungen des Verkäufers übernimmt. Beim Share-Deal werden Geschäftsanteile an einer GmbH erworben. In diesem Fall liegt eine sogenannte „Gesamtrechtsnachfolge“ vor. Der Käufer tritt dann vollständig in Forderungen und Verbindlichkeiten – auch aus dem Steuerschuldverhältnis – des Verkäufers ein. Abhängig also von der Art der Transaktion und davon, wer sich auf der Verkäuferseite befindet, kommt es zu einer unterschiedlichen Besteuerung und Haftung.
Grundsätzlich ist zu bedenken, dass ein Unternehmensverkauf die Belastung mit Verkehrssteuern nach sich ziehen kann (z.B. Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer). In welcher Höhe dies geschieht, ist allerdings individuell. Findet ein Unternehmensverkauf im Ganzen statt, muss die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt werden (sogenannte: „Geschäftsveräußerung im Ganzen“). Der Verkauf ist dann nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG). Das erfordert jedoch insbesondere, dass der Käufer die bisherige unternehmerische Tätigkeit fortführt. Im Falle eines Verkaufs von GmbH-Anteilen (Share-Deal), ist eine Umsatzbesteuerung darüber hinaus deswegen ausgeschlossen, weil der Verkauf von Beteiligungen regelmäßig keine unternehmerische Betätigung im Sinne der Umsatzsteuer darstellt. Hilfsweise ist ein Share-Deal nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Inkludiert die Transaktion beispielsweise auch Immobilienvermögen, kann eine hohe Grunderwerbsteuer fällig werden. Nachfolgend soll es allerdings explizit nur um die Grundlagen der Ertragsbesteuerung gehen.
Verkauft eine Privatperson Anteile an einer GmbH, muss zunächst geklärt werden, ob die Anteile zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Verkäufers gehören.
Zählen die Geschäftsanteile zum Betriebsvermögen der Privatperson, muss der Veräußerungsgewinn nur zu 60% per Einkommensteuer versteuert werden. Hier kommt das sog. Teileinkünfteverfahren zum Tragen (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG).
Achtung: Die stillen Reserven in den Anteilen werden aufgedeckt. Die stillen Reserven der Anteile setzen sich in der Regel aus der Summe der Verkehrswerte der Wirtschaftsgüter in der GmbH zusammen (Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert für z.B. Kundenstamm, (Marken-)Rechte, Fuhrpark, Immobilien).
Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann angewandt werden, wenn die Privatperson den zu verkaufenden Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht direkt hält, sondern über eine Personengesellschaft.
Gehören die zu veräußernden GmbH-Anteile zum Privatvermögen der Privatperson, muss unterschieden werden, ob eine wesentliche Beteiligung (mind. 1%) innerhalb der letzten fünf Jahre ab dem Veräußerungszeitpunkt oder eine Kleinstbeteiligung (unter 1%) an der Kapitalgesellschaft vorliegt.
Hält der Verkäufer Anteile in Höhe von 1% oder mehr an der GmbH, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG); auch hier greift das Teileinkünfteverfahren. Das heißt, nur 60% des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig.
Hält der Verkäufer allerdings weniger als 1% an der GmbH, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und es fällt Abgeltungsteuer an. Die Abgeltungsteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung beläuft sich auf 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer. Wenn die Beteiligung vor dem Jahr 2009 erworben wurde, kann grundsätzlich ein steuerfreier Verkauf möglich sein.
Hinweis – Veräußerung von alten Minderbeteiligungen:
Historisch hat sich die gesetzliche Beteiligungsgrenze zur Feststellung einer steuerpflichtigen wesentlichen Beteiligung mehrfach geändert (Absenkung von 25% auf 10% und Absenkung von 10% auf 1%). Bis zum 31.03.1999 war ein Verkauf von Minderheitsbeteiligungen nicht steuerpflichtig. Werden solche Altanteile nun nach dem 01.04.1999 veräußert, muss eine gesonderte Berechnung des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns erfolgen. Der Wertzuwachs bis zur Absenkung der Beteiligungsgrenze ist nicht steuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 20.12.2010, BStBl. I 2011, 16). Dieser Umstand wird wegen der lang zurückliegenden Rechtslage in der Praxis leider oft übersehen.
Ein Share-Deal ermöglicht dem Käufer keinerlei steuerliche Abschreibung des Kaufpreises. Die aufgedeckten stillen Reserven führen zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Dies kann sich dann für den Verkäufer negativ auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirken, wenn der Käufer die fehlenden Steuervorteile in die Kaufpreisverhandlungen einfließen lässt. Der Steuervorteil ergibt sich für den Käufer grundsätzlich erst im Zeitpunkt seiner (Weiter-)Veräußerung der Beteiligung im Wege der Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch Abzug der historischen Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis. Ein Käufer, der den Erwerb der GmbH-Beteiligung bei einer Bank fremd finanzieren muss, trägt dann laufend Zins- und Tilgungsbelastung, ohne dass ihm parallel eine steuermindernde Abschreibung zusteht. Das ist aus Käufersicht ein wesentlicher Nachteil des Share-Deals gegenüber dem Asset-Deal, bei welchem dem Käufer eine laufende Steuerreduktion durch Abschreibung zusteht.
Verkauft eine GmbH den gesamten Betrieb oder auch nur einen Teilbetrieb durch die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern – dazu zählen beispielsweise einzelne Immobilien, Lizenzen oder Patente – kommt es zu einem sog. Asset-Deal.
Im Rahmen eines solchen Asset-Deals fallen bei der veräußernden GmbH auf den Verkaufsgewinn die übliche Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Hier wird der Veräußerungsgewinn wie laufender Gewinn der GmbH behandelt und versteuert.
Achtung: Generell werden an dieser Stelle die stillen Reserven aufgedeckt und durch die GmbH versteuert.
Im Gegensatz zur Privatperson kann eine GmbH nicht von steuerlichen Vergünstigungen beim Asset-Verkauf eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs profitieren (kein „halber“ Steuersatz oder Veräußerungsfreibetrag).
Wird der Veräußerungsgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, so kann auf die Gewinnausschüttung das Teileinkünfteverfahren angewandt werden. Das heißt, 60% des Ausschüttungsbetrags sind mit dem individuellen Steuersatz des Gesellschafters zu besteuern. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Gesellschafter einen Antrag stellen und entweder zu mindestens 25% beteiligt sind oder zu mindestens 1% beteiligt sind und über eine berufliche Tätigkeit unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Besteuerung über die Abgeltungsteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag).
Da der Asset-Deal dem Käufer ermöglicht, auch die Abschreibung der dem Firmenwert entsprechenden Wirtschaftsgüter steuerlich zu nutzen, kann sich dies für den Verkäufer positiv auf den Verkaufspreis auswirken. Der Käufer ist aufgrund der Steuervorteile womöglich bereit, einen höheren Preis zu zahlen.
Möchte eine GmbH Geschäftsanteile an eine unter ihr stehenden GmbH verkaufen – beispielsweise im Rahmen einer Familienholding oder eines Mutter-Tochter-Konzerns – kann die GmbH von steuerlichen Begünstigungen profitieren bzw. kann es zu einem nahezu steuerfreien Veräußerungsgewinn kommen.
Laut Körperschaftsteuergesetz (KStG) existiert eine besondere Regelung für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft. Der Gewinn aus einem solchen Share-Deal ist im Grundsatz komplett steuerbefreit (§ 8 Abs. 2 KStG). Allerdings sieht das KStG ein Korrekturmittel vor: Der steuerbefreite Veräußerungsgewinn wird in Höhe von 5% als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe eingeordnet. Im Ergebnis ist der Gewinn zu 95% steuerbefreit.
Dies hat zur Folge, dass tatsächlich eine indirekte Besteuerung des Gewinns vorgenommen wird. Diese hat finanziell aber lediglich geringe Auswirkungen, da auf die 5% nur 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ca. 14% Gewerbesteuer (durchschnittliche Gewerbesteuerbelastung in Deutschland) anfallen. Letztlich entsteht also nur eine Steuerbelastung von 1,49% auf den Veräußerungsgewinn (Holdingprivileg). Der Begriff des „Holdingprivilegs“ ist allerdings missverständlich. Denn wird der auf Ebene der Mutter- bzw. Holding-GmbH erzielte Veräußerungspreis abzüglich der gezahlten geringen Steuerbelastung (98,51%) von der Mutter- bzw. Holding-GmbH ihrerseits an die Anteilseigner ausgeschüttet, ergibt sich auf deren Ebene eine reguläre (Nach-)Besteuerung. Die Nutzung des Holdingprivilegs ist also daher nur möglich, wenn der nach Steuerung übrig bleibende Veräußerungspreis auf Ebene der Mutter- bzw. Holding-GmbH reinvestiert wird (z.B. in Immobilien, Wertpapiere oder andere direkte Unternehmensbeteiligungen) und nicht zur Ausschüttung kommt.
Man sollte berücksichtigen, dass für diese Befreiung von der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne keine Mindestbeteiligungsquote existiert.
Im Gegensatz dazu verhält es sich bei Gewinnausschüttungen anders. Zwar sieht das KStG auch bei Gewinnausschüttungen ebenfalls eine Befreiung vor, doch wird diese nur gewährt, wenn eine Mindestbeteiligung gehalten wird. So kommt es zu einer Befreiung von der Körperschaftsteuer, sofern man mit mindestens 10% zu Beginn des Kalenderjahres an der GmbH beteiligt ist Die Befreiung von der Gewerbesteuer tritt in Kraft, wenn man Anteile in Höhe von mindestens 15% zu Beginn des Kalenderjahres hält.
Abhängig davon, wer auf der Verkäuferseite von GmbH-Anteilen steht oder ob es zu einem Asset- oder Share-Deal kommt, fallen unterschiedliche Steuern auf einen Verkauf an bzw. können auch steuerliche Vergünstigungen genutzt werden. Beim Verkauf von GmbH-Anteilen spielen die gängigen steuerlichen Privilegierungen nach dem Alter des Gesellschafters keine Rolle. Diese sind nur beim Verkauf von Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften relevant.
Außerdem gilt grundsätzlich, dass die Inanspruchnahme von erfahrenen und qualifizierten Steuerberatern sehr hilfreich sein kann, um die anfallenden Steuern realistisch einzuschätzen sowie alle steuerlichen Vergünstigungen auszuschöpfen.
Philipp Peplowski ist Diplom-Finanzwirt (FH), Master of Laws (LL.M.), Steuerberater und Partner der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB.
Als eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Deutschland liegt der Beratungsschwerpunkt unter anderem in der steuerlichen Begleitung und Gestaltung von Unternehmensnachfolgen und Unternehmensverkäufen.
In Zusammenarbeit mit seinem Team veröffentlicht Herr Peplowski regelmäßig Fachpublikationen im deutschsprachigen Raum.
Ein Käufer bewertet die Geschäftsanteile nach üblichen Bewertungsmethoden. Dies geschieht häufig auf Grundlage des Ertragswerts der GmbH. Als maßgebliche Größe wird regelmäßig das sogenannte EBIT-Verfahren herangezogen.
Veräußert eine GmbH ihren Betrieb durch einen Asset-Deal, unterliegt der Verkaufsgewinn der normalen Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Ebene der GmbH.
Erfolgt der Verkauf jedoch im Rahmen eines Share-Deals, wird der Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gesellschafter besteuert. Je nach Eigenschaft des Verkäufers (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) kann es zur Anwendung von Steuerbegünstigungen kommen (40%-ige oder 95 %-ige Steuerbefreiung), wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Verkauft eine Privatperson die Anteile an einer GmbH und hält dabei mindestens 1% an der GmbH innerhalb der vergangenen fünf Jahre, so wird auf den Veräußerungsgewinn das Teileinkünfteverfahren angewandt. Bei diesem bleiben 40% des Gewinns steuerfrei.
Kommt es zum Verkauf von GmbH-Anteilen durch eine andere GmbH, können sogar bis zu 95% des Gewinns steuerfrei bleiben.
Grundsätzlich nein. Es handelt sich um einen Anschaffungsvorgang, welcher keine Einkommensminderung hervorruft. Insoweit wird Vermögen lediglich umgeschichtet (z. B. von Barmitteln in eine GmbH-Beteiligung).
Natürliche Personen können auf Antrag bei Einreichung der Einkommensteuererklärung das Teileinkünfteverfahren auf die laufenden Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung anwenden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (min. 25%-ige Beteiligung oder 1% Beteiligung und berufliche Tätigkeit). Dann können bei der Ermittlung der Einkünfte beispielsweise 60% der Finanzierungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen und es kann nur der Sparerpauschbetrag abgezogen werden (801,00 € oder 1.602,00 € bei Ehegatten). Dies gilt, wenn sich die Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen befindet.
Befindet sich die Beteiligung jedoch im Betriebsvermögen einer natürlichen Person, können die laufenden Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung unabhängig von einem Antrag in Höhe von 60% als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei Kapitalgesellschaften sind solche Finanzierungsaufwendungen in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Wie die Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen versteuert werden müssen, ist abhängig davon, ob die Anteile von einer weiteren GmbH oder durch eine Privatperson veräußert werden. Darüber hinaus spielt es hierbei auch eine Rolle, ob die Anteile zum Privat- oder zum Betriebsvermögen der Privatperson zählen.
Bei der Besteuerung aus einem Verkauf eines Einzelunternehmens, eines Personengesellschaftsanteils und eines Kapitalgesellschaftsanteils können je nach Ausgangslage unterschiedliche Steuern anfallen. Sprechen Sie hierzu mit einem erfahrenen und qualifizierten Steuerberater.
Die Besteuerung bei Privatpersonen ist abhängig davon, ob die GmbH-Anteile zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen der Privatperson gehören und wie hoch die Beteiligungsquote an der GmbH ist.
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